Eine Rettungsgasse kann Leben retten und wer Einsatzfahrzeugen den Weg versperrt, gefährdet damit andere. Aber wie wird eine Rettungsgasse gebildet und inwiefern unterscheidet sich das auf ein- und mehrspurigen Straßen?
Damit Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Polizei am übrigen Verkehr vorbeikommen, sind alle Verkehrsteilnehmenden nach § 38 Absatz 1 StVO dazu verpflichtet, bei Blaulicht und Martinshorn unverzüglich Platz zu schaffen, also eine Rettungsgasse zu bilden. Außerorts und auf Autobahnen muss das sogar schon dann geschehen, wenn der Verkehr stockt, ohne dass ein Einsatzfahrzeug naht. Der Grund ist klar: Würde erst dann mit der Gassenbildung begonnen werden, wenn die Einsatzkräfte schon da sind, ginge zu viel Zeit verloren. In sehr ernsten Fällen mit schweren Verletzungen, müssen die Einsatzkräfte zügig zur Unfallstelle kommen können. Aus diesem Grund müssen sich alle Verkehrsteilnehmer an die Regel halten und bereits im Vorfeld genügend Abstand zum vorherfahrenden Fahrzeug einhalten, um bei einer Staubildung problemlos zur Seite fahren zu können.
Auf allen Straßen mit nur einer Spur ist die Regel einfach: Die Rettungsgasse wird auf der linken Seite gebildet. Dafür fahren sämtliche Fahrzeuge möglichst weit an den rechten Straßenrand. Manchmal ist es nötig, dabei teilweise auf den Rad- oder Gehweg zu fahren. Das ist dann erlaubt, aber es darf dadurch niemand gefährdet werden.
Fahrzeuge, die an roten Ampeln stehen, dürfen vorsichtig ein Stück auf die Kreuzung fahren, um herannahenden Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen Platz zu machen. Menschen, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind und eigentlich eine grüne Ampel hätten, haben dann keinen Vorrang mehr. Doch auch hier müssen die Rettungskräfte unbedingt darauf achten, keine Personen in Gefahr zu bringen.
Egal wie viele Fahrstreifen eine mehrspurige Straße hat, die Rettungsgasse wird immer rechts von der linken Spur gebildet.
In allen Fällen bedeutet das, dass die Fahrzeuge auf der linken Spur möglichst weit nach links fahren müssen, die Fahrzeuge auf allen anderen Spuren möglichst weit nach rechts. Dabei ist es wichtig, dass die Autos gerade, also parallel zur Straße, stehen. Ein in die Rettungsgasse hineinragendes Heck kann diese nämlich blockieren. Auch deshalb ist ausreichend Abstand so wichtig.
Aber Achtung: Beim Bilden einer Rettungsgasse darf der Standstreifen (sofern vorhanden) nicht befahren werden, auch nicht von den Fahrzeugen auf der Spur neben ihm. Der Standstreifen muss jederzeit freibleiben, es sei denn, die Polizei ordnet das Befahren an oder die Bildung der Rettungsgasse ist ohne sein Befahren gar nicht möglich.
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200 € und zwei Punkten in Flensburg rechnen (Stand 2021) – auch, wenn es zu keiner Behinderung der Einsatzfahrzeugen kommt. Mit Behinderung werden 240 € Bußgeld fällig, auch werden zwei Punkten im Verkehrsregister eingetragen. Hinzu kommt ein Monat Fahrverbot. Wird die Rettungsgasse nicht gebildet und dadurch die Rettungsfahrzeuge behindert und gefährdet, steigt das Bußgeld auf 280 €, mit Sachbeschädigung auf 320 €. Zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot sind mit der Geldbuße verbunden.
Übrigens: So verlockend eine freie Gasse im langen Stau auch sein mag – sie zu befahren ist nur der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten und den Hilfsfahrzeugen, etwa den Abschleppdiensten, erlaubt. Allen anderen Verkehrsteilnehmern, egal ob mit Auto oder mit dem Motorrad, ist das Befahren der Rettungsgasse nicht gestattet, ansonsten würde die Rettungsgasse ja ihren Zweck verlieren.
Deshalb wird für das widerrechtliche Befahren einer Rettungsgasse ebenfalls ein Bußgeld fällig. Es ist dann mit einer Geldbuße von 240 € zu rechnen, in manchen Fällen bis zu 320 €. Und auch hier droht der Eintrag von zwei Punkten und die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots.